Wie sind Aluminiumtraversen rechtlich einzustufen ?
Aluminiumtraversen werden für die verschiedensten Konstruktionen eingesetzt. Je nach
Einsatz sind unterschiedliche Vorschriften zu beachten.
Grundsätzlich gelten
- die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und
- die Vorschriften des Baurechtes.
Die Unfallverhütungsvorschriften sind von den Berufgenossenschaften zum Schutz der
Arbeitnehmer erlassen worden und sind somit immer zu beachten.
Für Konstruktionen, die im Freien aufgestellt werden, gelten immer die Vorschriften
des Baurechtes. Handeltes sich um mobile Konstruktionen, so sind diese als "Fliegende
Bauten" zu betrachten und benötigen ab 75 m² oder 5 m Höhe eine Ausführungsgenehmigung.
Konstruktionen in geschlossenen Räumen sind mit Ausnahme von mobilen Tribünen nicht
eindeutig geregelt. Neben den UVVs sind gegebenefalls die Anforderungen des
Baurechtes sowie des Betreibers oder Veranstalters zu beachten.
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Welche Werkstoffe dürfen verwendet werden?
Vorzugsweise sind die in DIN 4113 Teil 1 Tab.1 genannten Werkstoffe zu verwenden.
Für diese Werkstoffe genügt als Qualitätsnachweis ein Werkszeugnis 2.2 (DIN 50049 =
EN 10204). Andere Werkstoffe können verwendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit
(z.B durch nationale oder internationale Vorschriften) nachgewiesen und durch ein
Abnahmeprüfzeugnis 3.1B (DIN 50049) belegt ist.
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Welche Anforderungen bestehen für den Schweißbetrieb?
Ein Betrieb, der Schweißarbeiten an tragenden Aluminiumwerkstoffen ausführt, muß
einen Eignungsnachweis gemäß den Anforderungen in der IfBt-"Richtlinie zum
Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium" (Okt.86) erbringen. Alternativ ist
bei Fliegenden Bauten eine objektbezogene Überwachung durch einige Technische
Überwachungsvereine ( z.B. RWTÜV,Essen) möglich.
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Welche Unterlagen (Bauvorlagen) sind erforderlich?
Um eine Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten zu erhalten, ist es erfoderlich
Bauvorlagen zu erstellen, die bei der Genehmigungsbehörde bzw. bei der von ihr
beauftragten Prüforganisation (z.B. RWTÜV, Essen) einzureichen sind . Dies ist
geregelt in dem Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnen (NRW) "Bau-
und Betreib Fliegender Bauten" und dort nachzulesen.
Im wesentlichen müssen die Bauvorlagen beinhalten:
- Bau - und Betreibsbeschreibung
- Zeichnungen (Übersichts- und Detailzeichn.)
- Statische Berechnung
- Bescheinungen (z.B. Schwerentflammbarkeitszeugnisse, Werkstoffzeugnisse,
Eignungsnachweise)
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Was muß bei der Statische Berechnung beachtet werden?
Aluminiumtraversen werden für statisch beanspruchte Bauten wie Bühnen, Zelte usw.
eingesetzt, so daß die statische Berechnung im wesentlichen nur die
- Standsicherheitsnachweise ( Abheben, Gleiten, Kippen ) sowie
- Festigkeits- und Stabilitätsnachweise ( Nachweis der Einhaltung der zulässigen
Spannungen oder Schnittgrößen in den Bauteilen und Verbindungsmitteln
unter Berücksichtigung möglicher Lasten (DIN 4112, DIN 1055) )
umfassen.
Bei Aluminiumtraversen als Einzelbauteile für Fliegende Bauten können unabhängig
von dem Gesamtbauwerke die Beanspruchbarkeiten ( max.Schnittgrößen bei
Einhaltung der zul.Spannungen) des Einzelelementes und der Verbindungen ermittelt
und bei dem Nachweis der Gesamtkonstruktion zugrunde gelegt werden.
Im folgenden werden einige Hinweise zur Berechnung von Aluminiumtraversen
gegeben, die häufig bei der Erstellung nicht beachtet werden:
- Bei geschweißten Konstruktionen ist die geringere Festigkeit in der Wärmeeinflußzone
zu berücksichtigen ( DIN 4113 Teil 2 Entwurf, "Richtlinie zum Schweißen von
tragenden Bauteilen aus Aluminium" ).
- Die lokalen Beanspruchungen im Bereich der Verbindungmittel und der Lastein-
leitung (Ober- oder Untergurt) sind nachzuweisen.
- Ausmittigkeiten an den Fachwerkknoten sind zu berücksichtigen.
- Verbindungsbolzen sind auch für Biegung nachzuweisen.
- Zu beachten ist, daß die Lastfallkombination ständige Last + Wind als Lastfall H
(Hauptlasten) einzustufen ist, wenn dieser bemessungbestimmend ist.
- Kraftschlüssige Verbindungselemente (z.B. Gerüstkupp lungen) werden bei
Fliegenden Bauten nur für statisch untergeordnete Bauteile (z.B. Aussteifungen) als
kurzfristige Ersatzmaß nahme zugelassen.
- Bei Gesamtkonstruktionen (Zelt,Bühne) ist der Lastfall "Planenzug" zu
berücksichtigen.
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Welche Prüfungen sind erfoderlich ?
Die Prüfungen zur Erlangung einer Ausführungsgenehmigung für einen Fliegenden
Bau bestehen aus drei Schritten :
- Prüfung der Bauvorlagen ( Statik,Zeichnungen)
- Bauprüfung ( Prüfung des Baues auf Übereinstimmung mit den Bauvorlagen;
Planvergleich)
- Abnahmeprüfung ( Prüfung des aufgestellten Fliegenden Baues)
Hinzu kommt die schweißtechnische Überwachung, wenn kein Eignungsnachweis
vorliegt (s.unter "Schweißen").
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Welche Vorschriften sind maßgebend ?
Baurecht:
Unfallverhütungsvorschriften:
- BGV A1 "Allgemeine Vorschriften"
- BGV C1 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
(bisher:VBG 70 "Bühnen und Studios") mit Durchführungsanweisungen
- ZH 1 - 222 "Grundsätze für die Prüfung von ... Einrichtungen in Bühnen
und Studios"
- SP 25.1/2 "Arbeitssicherheit in Produktionsstätten für Hörfunk, Fernsehen
und Film
- Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 08.11.90 - IIA 3 - 125 mit Anlage 1 "Richtlinien für den Bau und
Betrieb Fliegender Bauten (FlBaur) - Fassung 10/89 - veröffent licht im Ministerial-
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 43. Jahrgang, Nummer 90, 14.12.90
- Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V.
DIN 4112 "Fliegende Bauten"
DIN 1055 "Lastannahmen für Bauten"
DIN 18 800 "Stahlbauten"
DIN 4113 "Aluminiumkonstruktionen." (Teil 2 z.Zt. nur Entwurf)
DIN 4114 "Stahlbau; Stabilitätsfälle"
sowie den in o.g. Normen zitierten weiteren DIN-Vorschriften.
- Institut für Bautechnik, Berlin (heute DIBt)
Auslegung Technischer Baubestimmungen Auslegung zu DIN 4112 - Zeltkon-
struktionen (Mitteilungen des IfBt 4/1988)
Richtlinien zum Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium (Mitteilungen
des IfBt 4/1987)
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